Die Notbremse

Die "Gesetzgebende Volksabstimmung" am Ende des gesetzgebenden Verfahrens dient nicht der inhaltlichen Gestaltung der Gesetze, auch nicht der Herbeiführung von Gesetzen. An dieser letzten Stelle des Gesetzgebungsverfahrens dient sie in erster Line als Notbremse,

um lebens- und wohlstandsfeindliche Gesetze zu verhindern.

Was & Wie

Ist die gesetzgebende Volksabstimmung eingeführt, so kann jeder stimmberechtigte Bürger zweimal im Jahr jeweils am letzten Sonntag im März und September an der gesetzgebenden Volksabstimmung teilnehmen und über die anstehenden Gesetze abstimmen. Im Abstimmungslokal erwartet ihn ein Stimmzettel, auf dem alle zur Abstimmung anstehenden Gesetze in einer Liste aufgeführt sind. Für jedes einzelne Gesetz kann mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Alle bis zum 15. März bzw. 15. September vom Bundespräsidenten ausgefertigten Gesetze werden in den Stimmzettel aufgenommen.

Jeder Stimmberechtigte kann, wenn er möchte an den Abstimmungen teilnehmen, aber er muß nicht, das ist jedem freigestellt. Auch über welches Gesetz er abstimmen möchte und welches nicht kann jeder frei entscheiden.

Pro & Contra

Wir erwarten, dass die an den Gesetzen interessierten Gruppen für „ihre“ Gesetze werben und sie den Bürgern bestmöglich verständlich machen werden. Gleiches erwarten wir von denen, welche ein Gesetz ablehnen möchten.

In Kraft treten

Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden alle Gesetze, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, verkündet und treten wie im jeweiligen Gesetz vorgesehen in Kraft.

 

Andere Abstimmungen oder die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung der Gesetze bleiben von der gesetzgebenden Volksabstimmung unberührt.