Die Notbremse ... Lobbyisten ausbremsen!

Die "Gesetzgebende Volksabstimmung" am Ende des gesetzgebenden Verfahrens dient nicht der inhaltlichen Gestaltung der Gesetze, auch nicht der Herbeiführung von Gesetzen. An dieser, letzten Stelle des gesetzgebenden Verfahrens dient sie in erster Linie als Notbremse,

um lebens- und wohlstandsfeindliche Gesetze zu verhindern.

Bürgerinitiative zur gesetzgebenden Volksabstimmung

…wir haben ein Problem.

Werte Mitbürger,

wie die meisten Bürger in Deutschland sind auch wir regelmäßig wählen gegangen, haben unsere Stimme abgegeben und waren danach sprachlos.

Sprachlos, weil die Gewählten nach der Wahl Politik und Gesetze machten, von denen vor der Wahl keine Rede war. Auch das „Nichtwählen“ machte die Sache nicht besser.

Wir haben den Eindruck, wir Bürger haben auf die Gesetzgebung keinen Einfluss.

„Art. 20 (2) GG Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“...

Aber es scheint, das Volk ist entmachtet und lebt in einer Scheindemokratie.

Das geht schon sehr lange so und es wird nicht besser. Der Ruf nach Volksentscheiden und direkter Demokratie wird von den Politikern mit dem Argument, daß wir eine repräsentative Demokratie haben, wieder und wieder abgetan.

Wir möchten das ändern.

Nach Artikel 20(2) GG sind Wahlen und Abstimmungen im Rang gleich.

…unser Lösungsvorschlag lautet:

„Gesetzgebende Volksabstimmung“

Wir möchten, dass die gesetzgebende Volksabstimmung eingeführt wird und dabei repräsentative Demokratie und direkte Demokratie miteinander verbunden werden.

Dazu bedarf es einer Änderung des Art. 82(1) GG.

Der Art. 82 GG bildet den Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens.

In ihm ist geregelt, daß Gesetze verkündet werden und in Kraft treten, wenn der Bundespräsident sie ausgefertigt (unterschrieben) hat.

Künftig sollen Gesetze erst verkündet werden und in Kraft treten, wenn nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten das Volk in einer gesetzgebenden Volksabstimmung zugestimmt hat.

Um das zu ermöglichen, soll der Art. 82(1) GG geändert werden.

Zum Vergleich: Art. 82 (1) GG - aktuelle Fassung:

„Art. 82 (1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.“

Art. 82(1) GG – geänderte, künftige Fassung (Entwurf):

Art. 82 (1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und anschließend zur gesetzgebenden Volksabstimmung vorgelegt. 2Die gesetzgebende Volksabstimmung wird zweimal im Jahr abgehalten, jeweils am letzten Sonntag im März und September. 3Nur wenn die gesetzgebende Volksabstimmung dem Gesetz mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt hat, tritt das Gesetz in Kraft und wird danach im Bundesgesetzblatt verkündet. 4Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 5Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 6Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

  • Über jedes Gesetz, jede Gesetzesänderung und über jeden völkerrechtlichen Vertrag soll einzeln abgestimmt werden.
  • Auf Beschluß des Deutschen Bundestages könnten bereits in Kraft befindliche Gesetze, über die bislang nicht in einer gesetzgebenden Volksabstimmung abgestimmt wurde, nachträglich zur gesetzgebenden Volksabstimmung vorgelegt werden.
  • Die Organisation und Durchführung der gesetzgebenden Volksabstimmung obliegt analog der Bundestagswahl dem Bundeswahlleiter.

Das bedeutet:

Kein Gesetz, keine Gesetzesänderung und kein völkerrechtlicher Vertrag ohne die Zustimmung des Volkes.

Mit der gesetzgebenden Volksabstimmung hat immer das Volk das letzte Wort.

Wie kann die Änderung des Art. 82 GG herbeigeführt werden?

Um die Grundgesetzänderung herbeizuführen, bedarf es einer Gesetzesinitiative und einer mehrheitlichen Zustimmung im Deutschen Bundestag und im Bundesrat. Die Gesetzesinitiative muß von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ausgehen.

 

Werte Mitbürger und werte Abgeordnete,

bitte durchdenken, unterstützen und verbreiten Sie unseren Vorschlag.

Bitte sprechen Sie mit den Bundestagsabgeordneten in Ihrem Wahlkreis, fragen Sie, ob sie sich für die gesetzgebende Volksabstimmung einsetzen werden.